Ist Ihre Sportanlage überhaupt verkehrssicher?

pflegemanagement_01Die INTERGREEN AG hat in Kooperation mit der Science to Business GmbH - Hochschule Osnabrück ein Sicherheitsmanagement entwickelt, welches dem Stand der Technik entspricht. Anders als bei Straßenbäumen, Spielplätzen und Sporthallen hat sich eine umfassende Inspektion zur Vorbeugung gegen Schadensersatzforderungen aufgrund von fehlenden Überprüfungen der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB für Sportanlagen im Freien noch nicht etabliert. Dabei können unsichere Sportanlagen im Freien zu Verletzungen oder gar tödliche Unfälle durch umfallende Tore, Flutlichtmaste oder durch defekte Ballfangzäunen führen. Das INTERGREEN Sicherheitsmanagement unterstützt die Betreiber von Sportanlagen im Freien indem es ganzheitliche Inspektion zur Delegation der Verkehrssicherungspflicht anbietet.

Sportanlagen im Freien dominieren nach der Sportstättenstatistik der Länder (2002) quantitativ mit über ¾ aller Sportstätten. Im Bundesgebiet gibt es ca. 60.000 Sportanlagen in Freien, wovon sogar ca. 33.000 in die Kategorie der Großspielfelder gehört. Im Falle eines Unfalls kommt somit die Frage nach der Verantwortung und der Haftung. Wie weit obliegt dem Betreiber die Betreiberverantwortung, wonach er für eine sichere Sportanlage zu sorgen hat? Wie weit trägt der Sportler selbst Verantwortung, da er bei der Nutzung einer Sportanlage mit Risiken rechnen muss? Liegt die Verantwortung bei einem der 90.000 Sportvereine in Deutschland oder tritt die Kommune für die Haftungsfragen ein? (vgl. BREUER et al. 2010).

sicherheitsmanagement_02Verkehrssicherungspflicht für Sportanlagen im Freien
Der Begriff Sicherheitsmanagement wird im Folgenden als die Zusammenfassung aller Maßnahmen und Leistungen verstanden, die dem Schutz der Nutzer vor Gefahren dienen. Demnach sollte ein Sicherheitsmanagement für Sportanlagen im Freien vergleichbar mit bekannten Sicherheitsmanagements aus den Bereichen Straßenbaum, Spielplatz, und Sporthalle aus der Inspektion und der Dokumentation bestehen. Besonders im Falle der Schulsportnutzung finden regelmäßige Inspektionen von Sporthallen statt. Bei Sportanlagen im Freien, unabhängig nach Verteilung der Verantwortungen zwischen Gemeinde und Verein, scheinen den Verantwortlichen erst langsam die Risiken durch typische Gefahrensituationen deutlich zu werden. Dabei gibt es aus verkehrssicherungstechnischer Sicht kaum Unterschiede zwischen einer Sportanlage im Freien, einer Sporthalle oder einem Straßenbaum.

Derjenige, der ein Objekt, z.B. eine Sportanlage im Freien, eröffnet und unterhält, ist verpflichtet, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Der Betreiber einer Sportanlage ist im Sinne der öffentlichen Darseinsfürsorge dafür zuständig, dass keine vorhersehbaren Gefahren und Risiken für den Nutzer vorhanden sind. Im Rahmen der Instandhaltung sind darum regelmäßige Kontrollen zur Einhaltung der Verkehrssicherheit durchzuführen.

Die Inspektion einer Sportanlage ist nicht nur aus gesetzlicher Sicht durch die §§ 823 ff BGB notwendig. Weitere Regelungen ergeben sich u.a. aus der GUV-V A1 „Unfallverhütungsvorschriften – Grundsätze der Prävention“ und GUV-SI 804 „Sicherheit im Schulsport – Sportstätten und Sportgeräte“, der DIN 18035 in den Teilen 1 bis 7 sowie weitere DIN-Normen zu Spielfeldgeräten (z.B. DIN EN 748 „Spielfeldgeräte – Fußballtore – Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren) und Regelwerken zu Sportanlage im Freien (z.B. FLL 2006). In der GUV-SI 804 ist beschrieben, dass Sportstätten und Sportgeräte vor der ersten Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen sowie nach Änderungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen sind (vgl. GUV-SI 8044 2002).

Eine Frage der Haftung
„Unter Haftung wird das „Einstehen“ für das eigene Verhalten oder das Verhalten Anderer verstanden. Eine Haftung ist durch aktives Handeln oder auch durch Unterlassen möglich.“ (RAMPKE 2011, S. 3). Der Betreiber von Sportanlagen, i.d.R. vertreten durch den Vereinsvorstand, den Bürgermeister oder den Geschäftsführer, übernimmt die Gesamtverantwortung für die Verkehrssicherheit einer Anlage (vgl. BAUER et al. 2010, VIBBS 2012 und VORMBAUM 2008).

Wird im Falle eines Unfalls ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht festgestellt, kann der Verantwortliche unter Umständen persönlich in Haftung genommen werden. Daher sollten die Verantwortlichen die Möglichkeit der Delegation nutzen. Durch Dienstanweisungen sind die Zuständigkeiten der Bereichs- und Sachgebietsleiter als Entscheider mit der Verantwortung für den Inspektionsplan und der Überprüfung der Inspektion festzulegen. Beauftragten Angestellten, Handwerker, Fachfirmen, Übungsleitern oder Sportlehrern kann die Aufstellung eines Inspektionsplans und die Überprüfung der Inspektion delegiert werden. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegt die Aufgabe des Betreibers also in der Sicherstellung eines funktionierenden Sicherheitsmanagements mit der Aufgabe der Delegation an Personen der Entscheidungs- und Ausführungsebene (vgl. Abb. 1).  Das Fachamt für Stadtgrün und Erholung in Hamburg bestätigt, dass die Haftung eines Verkehrssicherungspflichtigen erst endet, wenn der eingetretene Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. „Unter höherer Gewalt wird ein unabwendbares Ereignis verstanden, das auch durch Anwendung äußerer, den Umständen nach möglicher und dem Betreffenden zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden war“ (vgl. DUJESIEFKEN 2004).

Inspektionen als Teil der Instandhaltung fördern die Verkehrssicherheit
Die FLL (2006) „Empfehlungen für die Pflege und Nutzung von Sportanlagen im Freien, Planungsgrundsätze“ empfiehlt in Anlehnung an DIN 31051 „Grundlagen der Instandhaltung“ Maßnahmen zur Bewahrung/Erhaltung und Wiederherstellung des Sollzustandes/der Funktionsfähigkeit. Dafür sind Inspektionen durchzuführen. Inspektionen stellen „Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustands einer Betrachtungseinheit einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung“ (DIN 31051) dar. Demnach gehören zur ganzheitlichen Instandhaltung von Sportanlagen im Freien Inspektion, Unterhaltungspflege, Wartung, Instandsetzung und Verbesserung (vgl. FLL 2006 und SCHRÖDER 2005). Instandhaltung ist die „Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustands oder Rückführung in diesen, so dass sie die gewohnte Funktion erfüllen kann“ (DIN 31051).

Eine Inspektion ist demnach immer eine Aufgabe der Instandhaltung. Durch die Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes der Sportfläche, der dazugehörenden technischen Einrichtungen sowie der angrenzenden Flächen und Erweiterungsflächen wird zum einem die Verkehrssicherheit der Anlage überprüft. Zum anderem erfolgt eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit und die ordnungsgemäße Ausführung der Pflege- und Wartungsarbeiten wird überwacht. In diesem Zusammenhang empfiehlt die FLL, dass Inspektionen in regelmäßigen Abständen und mit der erforderlichen Sachkunde durchgeführt werden. Festgestellte Mängel sind während der Pflege-, Wartungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten zu beseitigen. Bei erheblichen Unfallgefahren ist sofort zu reagieren (vgl. FLL 2006).

INTERGREEN Sicherheitsmanagement
Von der INTERGREEN AG ist in Kooperation mit der Hochschule Osnabrück ein Konzept zum INTERGREEN Sicherheitsmanagement entwickelt worden, welches die Verantwortlichen unterstützt indem Teilbereiche an Dienstleister delegiert werden. Dieser Delegationsbereich umfasst die Inspektion der allgemeinen Sportanlagenelemente und der Konstruktionsteile. Diese müssen nicht nur verkehrssicher angelegt sein, sondern entlang ihres gesamten Lebenszyklus in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden. Um eine ausgeglichene und regelmäßige Inspektion einer Sportfreianlage sicher zu stellen, sind vier verschiedene Dienstleistungsmodule vorgesehen.

1.    Wöchentliche Sichtprüfung und monatliche Funktionsprüfung:
Die Sichtprüfung und die Funktionsprüfung dienen der Erkennung offensichtlicher Mängel. Schäden durch Nutzung, Vandalismus, Witterung oder Verschleiß sollen erkannt und behoben werden. Diese Prüfungen werden i.d.R. durch die Personen vor Ort durchgeführt, insbesondere dem Platzwart, dem Sportlehrer und den Übungsleiter. Um diesen Personen die notwendigen Sicherheiten in der eigenständigen Sicht- und Funktionsprüfung zu geben, sollten sie speziell geschult werden. Die Professional School, Osnabrück der Science to Business GmbH - Hochschule Osnabrück bietet ab November 2012 Schulungen zur Ausbildung der wöchentlichen Sichtprüfung und der monatlichen Funktionsprüfung im Sportplatz-Sicherheitsmanagement an. Für diese Seminare kann man sich bereits jetzt anmelden! Einfach hier klicken.

2.    Jahreshauptuntersuchung
Die Jahreshauptuntersuchung ist eine umfassende Untersuchung einer Sportanlage im Freien durch einen externen Sachkundigen. Soweit vertretbar, wird die Jahreshauptuntersuchung ohne Verwendung von Prüfwerkzeugen als intensive Sicht- und Funktionsprüfung durchgeführt wird. Der jährliche Turnus ergibt sich aus der Dokumentation der Verkehrssicherungspflicht. „Regelmäßig wiederkehrende Prüfungen müssen mindestens jährlich erfolgen. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind zu beheben.“ (§ 11 GUV-V A1). Der Sachkundige, der diese Inspektion durchführt, sollte mindestens ein FLL/BSF-zertifizierter und qualifizierter Prüfer sein. In Zweifelsfragen sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den Sportplatzbau zu Rate zu ziehen.

Bei der Jahreshauptuntersuchung sollte jede Sportanlage mit objektiven Kriterien nach den allgemeinen Sportanlagenelementen (z.B. Sportanlagenbelägen, Einbauten und Planungsmaßgaben) und den Konstruktionsteilen (z.B. Geräte, Ballfangzäune, Pfosten) begutachtet werden. Um die neutrale Begutachtung einer allgemeinen Sportfläche oder eines Konstruktionsteils sicher zu stellen, werden die Bestandsdaten in standardisierten Erfassungsbögen dokumentiert. Es entsteht sowohl für den Betreiber als auch für den Nutzer eine Risikominimierung. Dafür sollten mindestens folgende Schäden und Beeinträchtigungen überprüft werden:

•    Schäden durch Nutzung, Vandalismus und Witterung (z.B. Konstruktionsteile, Überstände, Ebenheit der Sport- und Nebenflächen),
•    Standsicherheit (z.B. Tore, Ballfangzäune, Beleuchtungen, Tribünen, Konstruktionsteile) und
•    Überprüfung von Planungsgrundsätzen zur Sicherheit (Sicherheitsabstände, hindernisfreier Raum, Stolperkanten).

Durch die regelmäßige Inspektion ist ersichtlich, welche Teile einer Sportanlage repariert oder ersetzt werden müssen. Somit ist ein Komplett-Neubau einer Anlage in vielen Fällen nicht erforderlich und die Gesamtkosten für die Instandhaltung lassen sich senken. Darüber hinaus können vorhandene Ressourcen geschont werden.

3.    Drei-Jahres-Inspektion
Die Drei-Jahres-Inspektion ist eine einfache Fachinspektion mit einfachen Besichtigungsgeräten. Durchgeführt wird sie alle drei Jahre, jedoch nicht in dem Jahr, in dem die Sechs-Jahres-Inspektion Anwendung finden. Bei dieser Inspektion werden im Gegensatz zur Jahreshauptuntersuchung einfache Prüfwerkzeuge eingesetzt, so dass z.B. die Standsicherheit überprüft wird oder die Ab-/Ausreißfestigkeit der Sportgeräte. Soweit notwendig, sind Gründungen zu prüfen. Darüber hinaus sind sämtliche Funktionsteile und Verankerungen von Bauteilen in die Inspektion einzubeziehen.

4.    Sechs-Jahres-Inspektion
Die Sechs-Jahres-Inspektion ist eine detaillierte Fachinspektion unter Verwendung von Besichtigungsgeräten. Stand der Technik sind hier zerstörungsfreie Prüfverfahren für die Überprüfung der Standsicherheit im Bereich von bautechnischen Prüfungen von Flutlichtmasten (vgl. Abb. 2). Hierbei werden individuelle Windlastberechnungen erstellt, unter Berücksichtigung der Anbauteile, auf deren Basis die Tragwerke windidentisch geprüft werden. Die Reaktion auf die Belastungsprüfung wird anhand von Kraft-Wege-Diagrammen messtechnisch aufgezeichnet und zur Dokumentation des Anlagezustandes und zum Nachweis der Verkehrssicherungspflicht verwendet.

Typische Schwachstellen bei Masten ergeben sich im Bereich des abgesetzten Mastes, der Mastklappe, dem Erdübergang und der Fundamente. Bei der Prüfung wird eine Kraft simuliert, die der Wind auf ein Mastsystem ausübt. Dabei wird das Mastsystem mit einer vorher errechneten Kraft langsam zunehmend belastet. Gleichzeitig wird die Auslenkung des Mastes gemessen und in einem Kraft-Weg-Diagramm grafisch wiedergegeben. Während der Prüfung wird das Be- und Entlasten sowie die Auslenkung des Mastes überwacht, so dass Fehler im Mast festgestellt werden können. Damit das Mastsystem in vollem Umfang geprüft wird, ist es in zwei Achsen jeweils auch Druck und Zug belastet werden.

Wir kenne uns aus - mit Sicherheit!
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir beraten Sie gerne.
069 530 903 50, katthage@intergreen.de

Literatur
BAUMGARTEN, H./DOOBE, G./DUJESIEFKEN, D./JASKULA, P./KOWOL, T./WOHLERS, A. (2004): Kommunale Baumkontrolle zur Verkehrssicherheit - Der Leitfaden für den Baumkontrolleur auf der Basis der Hamburger Baumkontrolle. Thalacker Medien, Ort.
BRELEOR, Helge (2011): Verkehrssicherung. In: NIESEL, Alfred (Hrsg.): Grünflächen-Pflegemanagement – dynamische Pflege von Grün. 2. Auflage, Ulmer, Stuttgart.
BREUER, C. u. P. WICKER, (2010): Sportvereine in Deutschland. Sportentwicklungsbericht – Analyse zur Situation der Sportvereine in Deutschland. Bundesinstitut für Sportwissenschaften Deutsche Sporthochschule Köln, Deutscher Olympischer SportBund (Hrsg.).
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) (Hrsg.) (2006): Empfehlung für die Pflege und Nutzung von Sportanlagen im Freien, Planungsgrundsätze. Bonn.
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) (Hrsg.) (2009): Empfehlung für die Planung, Vergabe und Durchführung von Leistungen für das Management von Freianlagen. Bonn.
OTTO, F. (2011): Verkehrssicherungspflicht für Bolzplatz. In Stadt+Grün 8/2011. Patzer, Berlin.
RAMPKE, J. (2011): Spielplatzwartung heißt Spielplatzsicherheit – Mängel erkennen – Mängel beseitigen. DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (Hrsg.), Beuth, Berlin.
Roch Services GmbH (2011): Standsicherheits-Prüfungen nach dem Roch-Verfahren.
SCHRÖDER, M. (2005): Der Wartungsvertrag – Vertragsgestaltung der Inspektion – Wartung – Instand-setzung von baulichen Anlagen und Rechtsfolgen. DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (Hrsg.), Beuth, Berlin.
VIBSS ONLINE (2011): Gemeinnutzen und Sportanlagen.
VORMBAUM, T. (2008): Grundlagen des Sportrechts – Kurseinheit 1: Einführung in das Studium des Sportrechts. Hrsg.: Institut für Juristische Weiterbildung der FernUniversität in Hagen. Fachbereich Rechtswissenschaften.

Urteile, Entscheidungen und Kommentare
AG GREVENBROICH, 27.04.1987, 11 C 411/87: Verkehrssicherungspflicht eines Fußballvereins. Urteil.
BGH 6. Zivilsenat, 06.02.2007, VI ZR 274/05. Verkehrssicherungspflicht: Haftungsbegründende Gefahr.
BGH, 06.02.2007, VI ZR 274/05. Voraussetzungen der Verkehrssicherungspflicht für eine Gefahrenquelle. Urteil.
Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat. 10.02.2010, 4 U 594/09. Verkehrssicherungspflicht einer Thüringischen Gemeinde für einen Bolzplatz, Schmerzensgeldanspruch eines jugendlichen Fußballspielers für Verletzungen an einen maroden Maschendrahtzaun. Urteil.
LG BADEN-BADEN, 2. Zivilkammer (1995-06-16): Verkehrssicherungspflicht bezüglich eines Sportplatzes – hier: Fußballplatz. 2 O 543/94, Entscheidung.
LG PADERBORN 3. Zivilkammer, 09.03.1992, 3 O 424/91. Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf Sportplatzgelände.
OLG KÖLN 9. Zivilsenat. 28.03.2000, 9 U 114/99. Abschluß einer Sportversicherung durch einen Landessportverband: Prozeßbefugnis eines Mitgliedvereins. Urteil.
OLG KÖLN, 09.01.1985, 6 U 87/84: Leitsatz. Urteil.
SCHEFFEN, Erika: Zivilrechtliche Haftung im Sport.
SPINDLER: Anforderung an den Verkehrspflichtigen. In: BeckOK BGB § 823 Rn 233-258, Beck´scher Online-Kommentar BGB.
SPORTMINISTERKONFERENZ IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEM DEUTSCHEN SPORTBUND UND DEM DEUTSCHEN STÄDTETAG (2002): Sportstättenstatistik der Länder, Eigenverlag, Berlin
Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat. 08.02.2011, 4 U 423/10. Grenzen der Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde für einem Multifunktionssportplatz. Urteil.
Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat. 10.02.2010, 4 U 594/09. Verkehrssicherungspflicht einer Thüringischen Gemeinde für einen Bolzplatz, Schmerzensgeldanspruch eines jugendlichen Fußballspielers für Verletzungen an einen maroden Maschendrahtzaun. Urteil.

Normen, Richtlinien und Hinweise:
DIN 18035-1: Sportplätze – Teil 1: Freianlagen für Spiele und Leichtathletik, Planung und Maße 2003-02
DIN 31051: Grundlagen der Instandhaltung 2003-06
GUV-SI 8044 (2002): Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung. Hrsg.: Bun-desverband der Unfallkassen, München.
GUV-V A1 (2001): Unfallverhütungsvorschriften – Allgemeine Vorschriften vom April 1979, in der Fas-sung vom Februar 2001 mit Durchführungsanweisungen vom Februar 2001. Hrsg.: Gesetzliche Unfallversicherung.